Eine Grundlage, dem Beschwerdeführer das Recht auf Akteneinsicht zu verweigern, bestand folglich nicht. Somit wurde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft verletzt. Unbestritten ist, dass die Verletzung im Beschwerdeverfahren geheilt wurde. Die Verletzung wird jedoch im Dispositiv des vorliegenden Entscheids festgehalten.