Dies drängte sich bei der derzeitigen Beweislage jedoch nicht auf und wurde bis jetzt auch nicht nachgeholt. Ein Arztbericht zum Gesundheitszustand des Beschuldigten war zwar noch nicht eingeholt worden, der entsprechende Fragekatalog hatten die Verfahrensbeteiligten aber schon zur Stellungnahme erhalten. Abgesehen von der hier zur Diskussion stehenden Blutuntersuchung waren die wichtigsten Beweiserhebungen im fraglichen Zeitpunkt also schon vollzogen resp. in Vorbereitung. Eine Grundlage, dem Beschwerdeführer das Recht auf Akteneinsicht zu verweigern, bestand folglich nicht.