Gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO haben die Parteien spätestens dann das Recht auf Akteneinsicht, sobald die Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person erstmals einvernommen und die übrigen wichtigsten Beweise erhoben hat. Wie aus den Akten hervorgeht, hatte die Staatsanwaltschaft am 14. November 2017 den Beschuldigten, den Privatkläger und den Beschwerdeführer bereits einvernommen. Einzig Ermittlungen zum vierten am fraglichen Vorfall beteiligten Mann waren nicht getätigt worden. Dies drängte sich bei der derzeitigen Beweislage jedoch nicht auf und wurde bis jetzt auch nicht nachgeholt.