107 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Anordnung einer Blutentnahme stellt zweifelsohne einen erheblichen Eingriff in die Rechte des Betroffenen dar. Demnach sind dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang Parteirechte einzuräumen. Das Ersuchen um Akteneinsicht hat die Staatsanwaltschaft in ihrem Schreiben vom 14. November 2017 abgewiesen. Sie begründete dies damit, dass noch nicht alle involvierten Personen hätten ermittelt und befragt werden können und verwies auf Art. 101 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 StPO. Gemäss Art.