Die Verletzung des rechtlichen Gehörs sei erst im Beschwerdeverfahren geheilt worden und daher bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen. 10.2 Der Beschwerdeführer gilt im Verfahren wegen schwerer Körperverletzung und Verbreitens menschlicher Krankheiten als Auskunftsperson. Wird eine Auskunftsperson in ihren Rechten unmittelbar betroffen, so stehen ihr zur Wahrung ihrer Interessen die Rechte einer Partei zu (Art. 105 Abs. 2 StPO). Dazu gehört der Anspruch auf rechtliches Gehör, namentlich der Anspruch, die Akten einzusehen (Art. 107 Abs. 1 Bst.