10. 10.1 Der Beschwerdeführer moniert sodann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Nachdem er davon erfahren habe, dass die Staatsanwaltschaft die Anordnung einer körperlichen Untersuchung in Erwägung ziehe, habe er am 16. Oktober 2017 um Akteneinsicht ersucht. Dies sei ihm mit Schreiben vom 14. November 2017 verweigert worden. Betreffend die Anordnung von Zwangsmassnahmen habe der Beschwerdeführer als direkt Betroffener ein Recht auf Akteneinsicht. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs sei erst im Beschwerdeverfahren geheilt worden und daher bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen.