Auf der anderen Seite besteht ein grosses Interesse daran, im Falle einer fahrlässigen oder (eventual-) vorsätzlichen Ansteckung den Überträger zu ermitteln. Die Kenntnis über eine allfällige eigene Infektion mag äusserst belastend sein, dient im Ergebnis aber auch dem Selbstschutz und im Fall einer Erkrankung einem besseren Behandlungsverlauf. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben ohnehin bald einen HIV-Test hätte durchführen lassen. Es ist dem Beschwerdeführer daher zuzumuten, die Durchführung einer Blutprobe im vorliegenden Verfahren zu dulden.