8. Somit stellt sich einzig noch die Frage, ob die durchzuführende Blutentnahme im vorliegenden Verfahren verhältnismässig ist. Da die heutigen Testmethoden wie bereits ausgeführt Rückschlüsse darüber zulassen, von wem auf wen das HI-Virus übertragen wurde, ist es zur Abklärung einer allfälligen Täterschaft des Beschuldigten sinnvoll und auch notwendig, entsprechende Bluttests von ihm, dem Privatkläger, aber eben auch vom Beschwerdeführer durchzuführen. Vorausgesetzt ist, dass ihm eine solche Massnahme zugemutet werden kann.