Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer am vorliegenden Verfahren als Auskunftsperson beteiligt ist, weil er als Täter nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann (Art. 178 Bst. b StPO). Dennoch dient die angeordnete Massnahme wie bereits ausgeführt nicht der Erhärtung eines Verdachts – der notabene im jetzigen Verfahrensstadium gerade nicht existiert – gegen den Beschwerdeführer, sondern der Prüfung, ob er selber auch infiziert wurde. Dafür sind zwangsläufig eine Untersuchung seiner Blutprobe und ein Vergleich mit derjenigen des Beschuldigten erforderlich. Damit zuzuwarten, bis dessen Ergebnis vorliegt, macht schlicht keinen Sinn.