Der Beschwerdeführer sei im vorliegenden Verfahren nicht Beschuldigter, sondern Auskunftsperson. Mit der gleichzeitigen Anordnung derselben Zwangsmassnahme würde die Auskunftsperson auf die gleiche Stufe wie der Beschuldigte gestellt, was nicht angehen würde. Die angeordnete Untersuchung komme einer verpönten Fishing-Expedition gleich, da die Staatsanwaltschaft die Täterschaft des Beschwerdeführers offenbar doch für möglich halte. Dem kann nicht gefolgt werden. Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer am vorliegenden Verfahren als Auskunftsperson beteiligt ist, weil er als Täter nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann (Art.