4 dem IRM zu vereinbaren, ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden. 7.3 Der Beschwerdeführer ist schliesslich der Ansicht, dass die fragliche Massnahme zuerst gegenüber der beschuldigten Person vorgenommen werden müsse. Erst wenn dies zu keinem Ergebnis führe, sei eine Ausdehnung auf Auskunftspersonen zulässig. Der Beschwerdeführer sei im vorliegenden Verfahren nicht Beschuldigter, sondern Auskunftsperson.