Zeitliche Dringlichkeit ist somit keine zwingende Voraussetzung. Hätte der Gesetzgeber die Anordnung einer Personenuntersuchung an das Erfordernis der Dringlichkeit knüpfen wollen, hätte er dies im Gesetz so erwähnen müssen. In casu ist es sicherlich von Vorteil, wenn mit der Untersuchung des Beschwerdeführers nicht zu lange zugewartet wird. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführt, sind die Testergebnisse am aussagekräftigsten, je näher am fraglichen Ereignis sie vorliegen. Eine besondere Dringlichkeit besteht aber nicht.