7.2 Der Beschwerdeführer und die Generalstaatsanwaltschaft befassen sich mit Verweis auf HAENNI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 65 zu Art. 251/252 weiter mit der Frage, ob die Anordnung einer Blutentnahme vorliegend dringend war. Da gewisse Spuren und Beweise nur während kurzer Zeit erhoben werden können, können zeitliche Faktoren in gewissen Fällen sicherlich die Unerlässlichkeit begründen. Laut Duden bedeutet der Begriff unerlässlich jedoch „unbedingt nötig, erforderlich“. Zeitliche Dringlichkeit ist somit keine zwingende Voraussetzung.