Sämtliche Beteiligten gaben an, der Geschlechtsverkehr habe ohne Kondome stattgefunden. Somit steht eine mehr als nur hypothetische Möglichkeit im Raum, dass auch der Beschwerdeführer vom Beschuldigten infiziert worden ist. Bei der schweren Körperverletzung und dem Verbreiten menschlicher Krankheiten handelt es sich um Offizialdelikte. Die Staatsanwaltschaft steht folglich in der Pflicht, bei einem Verdacht entsprechende Ermittlungen zu tätigen. Da die Untersuchung von Personen nur einen hinreichenden, nicht jedoch einen dringenden Tatverdacht voraussetzt, reichen diese Indizien zum jetzigen Verfahrensstand für deren Anordnung aus.