Während der Beschwerdeführer nämlich zu Protokoll gab, mit dem Beschuldigten nur Oralsex gehabt zu haben (EV vom 12. Oktober 2017, S. 6 Z. 256 ff.), erklärte der Beschuldigte, es sei zwischen ihm und dem Beschwerdeführer auch zu Analsex gekommen (EV vom 25. Oktober 2017, S. 4 Z. 95 ff.). Mit dieser Aussage belastet er sich in nicht unerheblichem Umfang selber, was zumindest für die Glaubhaftigkeit dieser Aussage spricht. Sämtliche Beteiligten gaben an, der Geschlechtsverkehr habe ohne Kondome stattgefunden.