3 Dies sei jedoch nur hinsichtlich der Vornahme von ungeschütztem Oralsex zutreffend, wobei hier das Ansteckungsrisiko gemäss Angaben der Aids-Hilfe Schweiz praktisch bei null liege. Bereits deswegen sei nicht einzusehen, weshalb die Anordnung einer Blutentnahme, selbst für den hypothetischen Fall, dass der Beschwerdeführer HIV-positiv wäre, für die Aufklärung einer Katalogtat unerlässlich sein solle.