und fällt somit unter die Katalogtaten von Art. 251 Abs. 4 StPO. 7. 7.1 Weiter wendet der Beschwerdeführer ein, die ihm gegenüber angeordnete Blutentnahme sei nicht unerlässlich i.S.v. Art. 251 Abs. 4 StGB. Die Staatsanwaltschaft habe in diesem Zusammenhang den Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt. In der angefochtenen Verfügung werde implizit ausgeführt, der Beschwerdeführer habe mit dem Privatkläger ungeschützten Oral- und Analverkehr gehabt.