Es schützte jedoch den Entscheid der Vorinstanz, welche die Infektion aufgrund der „massiven, tiefgreifenden und lebenslangen Beeinträchtigung der körperlichen und psychischen Gesundheit“ unter die Generalklausel von Art. 122 Abs. 3 StGB subsumiert hatte (E. 2.4.1). Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht seither bestätigt (Urteile des Bundesgerichts 6B_857/2015 vom 21. März 2016, E. 1.6 und 1C_82/2017 vom 28. November 2011, E. 5.2). Wenn auch nicht als lebensgefährliche, so gilt die HIV-Infektion also nach wie vor als schwere Körperverletzung (i.S.v. Art. 122 Abs. 3 StGB) und fällt somit unter die Katalogtaten von Art.