Richtig ist, dass das Bundesgericht in BGE 141 IV 97 erkannte, dass eine HIV- Infektion aufgrund der verbesserten Behandlungsmöglichkeiten heute meist nicht mehr tödlich verlaufen würde, weshalb sie nicht mehr als lebensgefährliche Verletzung gemäss Art. 122 Abs. 1 StGB betrachtet werden könne (E. 2.3.2). Es schützte jedoch den Entscheid der Vorinstanz, welche die Infektion aufgrund der „massiven, tiefgreifenden und lebenslangen Beeinträchtigung der körperlichen und psychischen Gesundheit“ unter die Generalklausel von Art. 122 Abs. 3 StGB subsumiert hatte (E. 2.4.1).