Er verweist dabei auf BGE 141 IV 97, wonach eine HIV-Infizierung heute nicht mehr per se als schwere Körperverletzung gelte, sondern angesichts der heutigen Behandlungsmöglichkeiten unter Umständen auch von einer einfachen Körperverletzung ausgegangen werden könne. Da die Infektion beim Privatkläger zum praktisch frühestmöglichen Zeitpunkt festgestellt worden sei, sei eine Qualifikation als leichte Körperverletzung wahrscheinlicher als die Annahme einer schweren Körperverletzung.