6. Hingegen bestreitet der Beschwerdeführer das Vorliegen einer Katalogtat nach Art. 251 Abs. 4 StPO, wozu die schwere (Art. 122 StGB), nicht aber die einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB) gehört. Er verweist dabei auf BGE 141 IV 97, wonach eine HIV-Infizierung heute nicht mehr per se als schwere Körperverletzung gelte, sondern angesichts der heutigen Behandlungsmöglichkeiten unter Umständen auch von einer einfachen Körperverletzung ausgegangen werden könne.