5. Dass mit Art. 251 Abs. 1 und 4 StPO eine gesetzliche Grundlage für die Anordnung einer Blutentnahme besteht, ist unbestritten und bedarf keiner weiteren Ausführungen. Auch das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts gegen den Beschuldigten wird weder vom Beschwerdeführer, noch von der Generalstaatsanwaltschaft in Abrede gestellt und ist zu bejahen.