197 Abs. 2 StPO besonders zurückhaltend anzuwenden. Untersuchungen von nicht beschuldigten Personen sind darüber hinaus nur zulässig, wenn sie zur Aufklärung einer bestimmten Katalogtat unterlässlich sind (Art. 251 Abs. 4 StPO). Körperliche Untersuchungen dürfen weder Schmerzen bereiten, noch die Gesundheit gefährden (Art. 251 Abs. 3 StPO, was selbstverständlich auch für nicht beschuldigte Personen gilt).