2 4. Die Entnahme einer Blutprobe stellt eine Zwangsmassnahme dar, welche nur angeordnet werden darf, wenn eine gesetzliche Grundlage besteht, ein hinreichender Tatverdacht gegen die beschuldigte Person vorliegt und sie zweckmässig und verhältnismässig ist (Art. 197 Abs. 1 StPO). Zwangsmassnahmen, welche in die Grundrechte von nicht beschuldigten Personen eingreifen, sind gemäss Art. 197 Abs. 2 StPO besonders zurückhaltend anzuwenden.