3. Der Privatkläger gab zum Vorfall vom 9. Juli 2017 zu Protokoll, dass alle vier Beteiligten zusammen Anal- und Oralverkehr gehabt hätten, wobei einer der Männer ihm in den Mund und in den Anus ejakuliert habe. Kurz darauf hätten medizinische Untersuchungen ergeben, dass er sich in den letzten sechs Wochen mit dem HI-Virus infiziert habe. Beim Krankheitsüberträger müsse es sich um den ihm unbekannten Mann handeln, welcher in ihm ejakuliert habe. Dieser unbekannte Mann wurde in der Folge als A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) identifiziert und ein entsprechendes Strafverfahren eröffnet.