2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO und Art. 35 GSOG i.V.m. Art. 29 Abs. 2 OrR OG). Der Beschwerdeführer ist im Verfahren der Staatsanwaltschaft zwar nicht Partei, durch die Anordnung der Blutprobe ist er aber dennoch unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist demnach einzutreten.