Der Beschwerde wurde am 16. Februar 2018 antragsgemäss die aufschiebende Wirkung erteilt. Das gleichzeitig gestellte Gesuch um Akteneinsicht wurde abgewiesen, jedoch mit der Fristansetzung zur Replik am 7. März 2018 gewährt. Mit Stellungnahme vom 7. März 2018 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 28. März 2018 an seinen Ausführungen fest.