Nachdem er von der Staatsanwaltschaft mehrmals aufgefordert worden war, die Ergebnisse einzureichen, teilte sein Anwalt am 8. Januar 2018 mit, dass C.________ von seinem Recht als Auskunftsperson Gebrauch mache, am Verfahren nicht mitzuwirken. Mit Verfügung vom 1. Februar 2018 ordnete die Staatsanwaltschaft schliesslich die Entnahme einer Blutprobe an. Die Verfügung wurde am 5. Februar 2018 zugestellt. Am 15. Februar 2018 erhob der Anwalt von C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde. Der Beschwerde wurde am 16. Februar 2018 antragsgemäss die aufschiebende Wirkung erteilt.