Die Verhandlung wurde erst um 9.45 Uhr geschlossen. Damit war der Beschwerdeführer während der Verhandlung, die um 8.15 Uhr begann, eine ganze Stunde lang anwesend. Es kann folglich nicht davon ausgegangen werden, dass er – wie er behauptet – bei der Ausarbeitung der Vereinbarung übergangen worden und (sofort) zu deren Unterzeichnung gedrängt worden wäre. Dass eine Straftat begangen worden wäre, behauptet der Beschwerdeführer im Übrigen zu Recht nicht. Damit ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen.