siehe auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 14 351 vom 6. März 2015). Nicht mehr Thema im vorliegenden Verfahren ist, was angeblich zwischen den Beteiligten betreffend den Betrug, den Diebstahl und den Hausfriedensbruch vorgefallen ist. Eine Täuschung bzw. eine unrichtige Auskunft durch den Gerichtspräsidenten ergibt sich weder aus den Akten noch aus den Darlegungen des Beschwerdeführers. Aus dem Protokoll der Hauptverhandlung ergibt sich überdies, dass der Beschwerdeführer um 8.45 Uhr im Gerichtsaal erschien. Die Verhandlung wurde erst um 9.45 Uhr geschlossen.