2 4. Die Beschwerdekammer prüft, ob der Beschwerdeführer die Vereinbarung widerrufen kann, weil er einem Willensmangel unterlag. In Frage kommt ein Widerruf allerdings nur, falls der Beschwerdeführer durch eine Täuschung, eine Straftat oder eine unrichtige behördliche Auskunft zur Unterzeichnung der Vereinbarung veranlasst worden ist (Art. 386 Abs. 3 StPO; siehe auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 14 351 vom 6. März 2015).