Auch das Zivilprozessrecht sieht die Anfechtung von Vergleichen wegen Willensmängeln nur in beschränktem Umfang vor; dabei ist der Vergleich zusammen mit der Abschreibungsverfügung mit Revision anzufechten (vgl. GSCHWEND/STECK in: Basler Kommentar ZPO, 3. Aufl. 2017, N. 24 zu Art. 241 StPO). Die Vereinbarung kann demnach zusammen mit der Einstellungsverfügung mit Beschwerde angefochten werden. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Mit Blick auf das Nachfolgende hat die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO).