Es stellt sich jedoch die Frage, ob eine Vereinbarung widerrufen werden kann und wie ein Widerruf im Rahmen einer Beschwerde gegen einen Einstellungsbeschluss zu behandeln ist. Art. 386 Abs. 3 StPO sieht vor, dass der Verzicht und der Rückzug eines Rechtsmittels endgültig sind, es sei denn, die Partei sei durch Täuschung, eine Straftat oder eine unrichtige behördliche Auskunft zu ihrer Erklärung veranlasst worden. Diese Bestimmung ist analog anzuwenden. Auch das Zivilprozessrecht sieht die Anfechtung von Vergleichen wegen Willensmängeln nur in beschränktem Umfang vor;