2. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Einstellung des Verfahrens. Er vertritt die Ansicht, bei der Vereinbarung übergangen und zur Unterschrift gedrängt worden zu sein. Er habe nichts gestohlen. Implizit macht er ebenfalls geltend, er wolle nichts bezahlen – weder die hälftigen Verfahrenskosten noch den Betrag, den er gemäss der Vereinbarung B.________ schulde. Damit macht er einen Willensmangel geltend.