Mit Schreiben vom 5. Februar 2018 erklärte die Verfahrensleitung dem Beschwerdeführer die Rechtslage und forderte ihn auf, innert einer Frist von 10 Tagen eine Nachbesserung einzureichen, sofern er Beschwerde führen wolle. In der Folge ging innert Frist eine Nachbesserung ein.