Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 69 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 21. Februar 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrich- ter J. Bähler Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Einstellung / Gerichtliche Genehmigung betr. Vereinbarung Strafverfahren wegen Betrugs , Diebstahls und Hausfriedens- bruchs Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Bern- Mittelland, Einzelgericht, vom 25. Januar 2018 (PEN 17 662) Erwägungen: 1. Am 25. Januar 2018 genehmigte das Regionalgericht Bern-Mittelland die Vereinba- rung vom 25. Januar 2018 zwischen A.________ (nachfolgend: Beschwerdefüh- rer), B.________ und C.________ und stellte das Strafverfahren gegen den Be- schwerdeführer wegen Betrugs, Diebstahls und Hausfriedensbruchs ein. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 2. Februar 2018 (Eingang Be- schwerdekammer: 5. Februar 2018) Beschwerde. Mit Schreiben vom 5. Februar 2018 erklärte die Verfahrensleitung dem Beschwer- deführer die Rechtslage und forderte ihn auf, innert einer Frist von 10 Tagen eine Nachbesserung einzureichen, sofern er Beschwerde führen wolle. In der Folge ging innert Frist eine Nachbesserung ein. 2. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Einstellung des Verfahrens. Er ver- tritt die Ansicht, bei der Vereinbarung übergangen und zur Unterschrift gedrängt worden zu sein. Er habe nichts gestohlen. Implizit macht er ebenfalls geltend, er wolle nichts bezahlen – weder die hälftigen Verfahrenskosten noch den Betrag, den er gemäss der Vereinbarung B.________ schulde. Damit macht er einen Willens- mangel geltend. 3. Gegen Verfügungen erstinstanzlicher Gerichte kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organi- sationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdefüh- rer ist insoweit zur Beschwerdeführung legitimiert, als er durch die Einstellungsver- fügung beschwert ist, also betreffend die Auferlegung von Verfahrenskosten und den Umstand, dass er B.________ einen Betrag von CHF 3‘250.00 schuldet. Es stellt sich jedoch die Frage, ob eine Vereinbarung widerrufen werden kann und wie ein Widerruf im Rahmen einer Beschwerde gegen einen Einstellungsbeschluss zu behandeln ist. Art. 386 Abs. 3 StPO sieht vor, dass der Verzicht und der Rückzug eines Rechtsmittels endgültig sind, es sei denn, die Partei sei durch Täuschung, eine Straftat oder eine unrichtige behördliche Auskunft zu ihrer Erklärung veran- lasst worden. Diese Bestimmung ist analog anzuwenden. Auch das Zivilprozess- recht sieht die Anfechtung von Vergleichen wegen Willensmängeln nur in be- schränktem Umfang vor; dabei ist der Vergleich zusammen mit der Abschreibungs- verfügung mit Revision anzufechten (vgl. GSCHWEND/STECK in: Basler Kommentar ZPO, 3. Aufl. 2017, N. 24 zu Art. 241 StPO). Die Vereinbarung kann demnach zu- sammen mit der Einstellungsverfügung mit Beschwerde angefochten werden. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Mit Blick auf das Nachfolgende hat die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO). 2 4. Die Beschwerdekammer prüft, ob der Beschwerdeführer die Vereinbarung widerru- fen kann, weil er einem Willensmangel unterlag. In Frage kommt ein Widerruf aller- dings nur, falls der Beschwerdeführer durch eine Täuschung, eine Straftat oder ei- ne unrichtige behördliche Auskunft zur Unterzeichnung der Vereinbarung veran- lasst worden ist (Art. 386 Abs. 3 StPO; siehe auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 14 351 vom 6. März 2015). Nicht mehr Thema im vorliegenden Verfahren ist, was angeblich zwischen den Beteiligten betreffend den Betrug, den Diebstahl und den Hausfriedensbruch vorgefallen ist. Eine Täuschung bzw. eine unrichtige Auskunft durch den Gerichtspräsidenten er- gibt sich weder aus den Akten noch aus den Darlegungen des Beschwerdeführers. Aus dem Protokoll der Hauptverhandlung ergibt sich überdies, dass der Beschwer- deführer um 8.45 Uhr im Gerichtsaal erschien. Die Verhandlung wurde erst um 9.45 Uhr geschlossen. Damit war der Beschwerdeführer während der Verhandlung, die um 8.15 Uhr begann, eine ganze Stunde lang anwesend. Es kann folglich nicht davon ausgegangen werden, dass er – wie er behauptet – bei der Ausarbeitung der Vereinbarung übergangen worden und (sofort) zu deren Unterzeichnung ge- drängt worden wäre. Dass eine Straftat begangen worden wäre, behauptet der Be- schwerdeführer im Übrigen zu Recht nicht. Damit ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer aufgrund seines vollumfänglichen Unterliegens die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 StPO). 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 400.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer - der Generalstaatsanwaltschaft - dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsident D.________ (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt E.________ Bern, 21. Februar 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller i.V. Gerichtsschreiberin Kurt Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 4