3. Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 sowie der Beschwerdeführer 3 werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, dem Beschuldigten eine Entschädigung von CHF 300.00 zu entrichten. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ - den Straf- und Zivilklägerinnen 1+2/Beschwerdeführerinnen 1+2, v.d. Rechtsanwalt E.________ - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer 3, v.d. Rechtsanwalt G.________ - Stv. Leitende Staatsanwältin J.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft