432 Abs. 2 i.V.m. Art. 418 Abs. 2 StPO; vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017 E. 2 sowie 6B_406/2017 vom 6. Juni 2017 E. 3). Die Entschädigung wird mit Blick auf die kurze Stellungnahme bestimmt auf CHF 300.00 (inkl. Auslagen und MWST). 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2‘000.00, tragen die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 sowie der Beschwerdeführer 3 unter solidarischer Haftbarkeit.