7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 sowie der Beschwerdeführer 3 unter solidarischer Haftbarkeit kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 i.V.m. Art. 418 Abs. 2 StPO). Dem Beschuldigten ist für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine angemessene Entschädigung auszurichten. Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 sowie der Beschwerdeführer 3 haben das Rechtsmittelverfahren mit ihrer Beschwerden gegen den Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft eingeleitet und die Anklageerhebung verlangt. Sie haben daher den Beschuldigten in solidarischer Haftbarkeit zu entschädigen (Art. 432 Abs. 2 i.V.m.