Auch diese Aussagen wären zu würdigen. Mit Blick auf die Ausgangslage ist nicht davon auszugehen, dass sie die Aussagen des Beschwerdeführers 3 massgeblich glaubhafter bzw. die Aussagen des Beschuldigten unglaubhafter machen. Die Staatsanwaltschaft durfte daher auf die Einvernahme dieser Zeugen verzichten. Weitere relevante Ermittlungsergebnisse sind nicht zu erwarten.