Gleiches gilt für die angerufenen Zeugen (P.________ und Dr. med. R.________), welche angeblich bestätigen können, dass die Aktien auch 2015 noch zum Kauf angeboten wurden. Betreffend die vom Beschwerdeführer 3 zusätzlich angerufenen Zeugen S.________ sowie T.________ ist Folgendes festzuhalten. Selbst wenn sie aussagen sollten, dass sie vom Beschuldigten und/oder H.________ angefragt worden seien, an der Erpressung mitzuwirken, würde das eine Verurteilung nicht wahrscheinlicher machen. Auch diese Aussagen wären zu würdigen.