8 nahm. Das deckt sich mit den Aussagen des Beschuldigten (pag. 05 001 010, Z. 333 ff., pag. 05 001 022, Z. 87 ff. Ordner 4) und ist damit ebenfalls nicht bestritten. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich und wird auch nicht begründet, inwiefern die Aussagen zur Art und Weise, wie der Beschwerdeführer in den Besitz der Aktien kam, zu der Beantwortung der massgebenden Frage, ob der Beschuldigte, die Aktien dem Beschwerdeführer 3 übergeben hatte und in dessen Auftrag handelte, beitragen könnten. Gleiches gilt für die angerufenen Zeugen (P.___