6. Zu prüfen bleibt, ob die von den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 bzw. vom Beschwerdeführer 3 angerufenen Zeugen etwas am Ausgang des Verfahrens ändern können. Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte die Aktien im Besitz hatte. Es ist deshalb nicht relevant, ob die Zeugen N.________, O.________ oder P.________ aussagen können, der Beschuldigte habe die Aktien in einem braunen Umschlag bei sich gehabt. Der Beschuldigte kann die Aktien später dennoch dem Beschwerdeführer 3 übergeben und diese wieder zurück erhalten haben.