Unter diesen Umständen kann dem Beschuldigten nicht vorgeworfen werden, er sei von einer fehlenden Bevollmächtigung oder Berechtigung ausgegangen. 5.9 Die vorhandenen Beweismittel vermögen daher den Tatverdacht wegen versuchter Erpressung, (vorsätzlicher) Urkundenfälschung oder unrechtmässiger Aneignung, auch in der Form ohne Bereicherungsabsicht, nicht in einem Mass zu erhärten, das eine Anklage rechtfertigen würde. Die Einstellung ist zu Recht erfolgt.