05 001 023, N. 101 f., Ordner 4). Da es sich beim Beschwerdeführer 3 um den wirtschaftlich Berechtigten der verpfändeten Aktien handelt, ist diese Schlussfolgerung nachvollziehbar. Sogar der Beschwerdeführer 3 ging davon aus, sowohl die Aktien der Beschwerdeführerin 2 als auch die Aktien der L.________ gehörten der Beschwerdeführerin 1 (pag. 05 002 004, Z. 83 ff. Ordner 4). Unter diesen Umständen kann dem Beschuldigten nicht vorgeworfen werden, er sei von einer fehlenden Bevollmächtigung oder Berechtigung ausgegangen.