Dem Beschuldigten war es ja offensichtlich bewusst, dass es darin um eine Kapitalerhöhung ging. Hätte er tatsächlich, den Anschein einer Vertretungsbefugnis erwecken wollen, würde es keinerlei Sinn ergeben, sich gerade einer solchen Vollmacht zu bedienen. Wie nachstehende Ausführungen zeigen, ist es ebenfalls nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer eine Vollmacht der Beschwerdeführerin 1 mit einer Vollmacht des Beschwerdeführers 3 gleichsetzt. Betreffend Verpfändungsvereinbarung hätten grundsätzlich H.________ sowie U.________, der dem Beschuldigten bei der Ausarbeitung dieses Vertrages geholfen habe, Auskunft geben können.