Er macht somit geltend, dass er davon ausgegangen sei, die bestehende Vollmacht umfasse auch dieses Rechtsgeschäft und sei so mit dem Beschwerdeführer 3 abgesprochen gewesen. Diese Aussagen können nicht widerlegt werden und passen in das Gesamtbild der geschäftlichen und privaten Beziehung zwischen dem Beschuldigten und dem Beschwerdeführer 3. Zudem gibt es keine nachvollziehbare Erklärung, weshalb sich der Beschuldigte auf eine solche Vollmacht stützen sollte, wenn er sie nicht so vom Beschwerdeführer 3 erhalten hätte. Dem Beschuldigten war es ja offensichtlich bewusst, dass es darin um eine Kapitalerhöhung ging.