Mit Blick auf diese Vollmacht lässt sich eine Befugnis des Beschuldigten, im Namen des Beschwerdeführers 3 eine Verpfändungsvereinbarung zu unterschreiben, nicht begründen. Zu diesem Schluss kamen auch die vorerwähnten russischen Zivilgerichte. Eine schriftliche Vertretungsbefugnis lag damit nicht vor. Allerdings sagte der Beschuldigte bereits in seiner Einvernahme vom 15. August 2012, zu einem