Die Kündigung erfolgte erst nach diesem Zeitpunkt. Zudem geht aus den Aussagen übereinstimmend hervor, dass der Beschuldigte auch danach weiterhin für den Beschwerdeführer 3 bzw. die Beschwerdeführerin 2 tätig war (pag. 05 001 012, Z. 397 ff., Ordner 4; pag. 05 001 013, Z. 453 ff.; pag. 05 001 015, Z. 524 ff., Z. 530 ff.; pag. 05 002 006, Z. 175 ff.; pag. 05 002 007, Z. 195 ff.). 5.6 Die Verpfändungsvereinbarung wurde zwischen der Beschwerdeführerin 1 und dessen alleinigem Eigentümer, dem Beschwerdeführer 3 als Pfandschuldner sowie zwischen H.________ als Pfandgläubiger abgeschlossen.