Ordner 4). Diese Aussagen wirken aufgrund der ungeordnet sprunghaften Darstellung selbsterlebt. Weiter ist unbestritten und aktenkundig, dass der Beschuldigte jahrelang als Assistent des Beschwerdeführers 3 gearbeitet hatte und in dieser Funktion viele private als auch geschäftliche Angelegenheiten für den Beschwerdeführer 3 regelte (pag. 14 002 092 ff., Ordner 6; pag. 05 001 015, Z. 535 ff. sowie pag. 05 002 007, Z. 195 ff., Ordner 4). Es ist daher glaubhaft und nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer 3 den Beschuldigten auch mit der «Schuldengeschichte» beauftragte. Die Kündigung erfolgte erst nach diesem Zeitpunkt.